Die Handhabung von jugendgefährendenden Inhalten ist geregelt im §15 JuSchG, welche regeln, wie Jugendlichen der Zugang zu den indizierten Inhalten zu verhindern ist.So dürfen diese Medien nicht beworben werden und Jugendlichen in keiner Form zugänglich gemacht werden, was bedeutet, das sich solche Artikel wesentlich schwerer in der Öffentlichkeit verkaufen lassen.


